1. Allgemeines

(1) Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Kristina Jelobinskaia (Übersetzerin) und ihren Auftraggebern (Kunden), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.


(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich anerkannt hat.

2. Ausführung

(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung.

(2) Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besondere Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, äußere Form der Übersetzung etc.). Der Verwendungszweck der Übersetzung ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.


(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, firmeninterne Titel, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.)


(3) Die etwaige Verwendung einer spezifischen Terminologie des Auftraggebers ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren.


(4) Der Übersetzer behält sich das Recht vor, bei Unklarheiten im Ausgangstext beim Auftraggeber nachzufragen. Er hat jedoch auch wahlweise das Recht, in einem solchen Fall nach bestem Wissen eine Übersetzung aufgrund des zu verstehenden Sinngehalts zu erstellen.


(5) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.


4. Mängelbeseitigung


(1) Beanstandet der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch den Übersetzer. Die Übersetzung gilt als stillschweigend abgenommen, sofern der Auftraggeber binnen einer Frist von einer Woche nach vollständiger Zusendung der Übersetzung keine Einwände äußert.


(2) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels dem Übersetzer gegenüber schriftlich und unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Übersetzung, geltend gemacht werden. Nach Fristablauf gilt die Leistung als angenommen. Für die Nachbesserung ist dem Übersetzer vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.


(3) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.


(4) Im Gewährleistungsfall hat der Übersetzer in jedem Fall den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die mangelfrei übersetzten Zeilen/Wörter.


5. Liefertermin


(1) Lieferfristen und –termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der Übersetzer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


(2) Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, der Ausfall wesentlicher Kommunikationsmittel etc. – oder einem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, so ist der Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist für die Übersetzung zu verlangen.


(3) Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.


(4) Bei Änderung des Auftrags sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.


6. Haftung


(1) Der Übersetzer bittet bei allen eventuell auftretenden Problemen zunächst um Rücksprache, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.


(2) Der Übersetzer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein. Die Haftung des Übersetzers ist auf die Höhe seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung begrenzt. Der Übersetzer haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt und unabwendbarer Naturereignisse.


(3) Der Übersetzer haftet nicht für Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder durch den Kunden zur Verfügung gestellte falsche Terminologie zurückzuführen sind.


(4) Ist bei Wörtern mit mehreren Bedeutungen die Bedeutung nur aus dem Kontext oder einer Zeichnung ersichtlich, kann dem Übersetzer keine fehlerhafte Übersetzung vorgeworfen werden, wenn der betreffende Kontext oder die entsprechende Zeichnung nicht rechtzeitig mitgeliefert worden ist.


(5) Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.


(6) Werden die Übersetzungen per Post oder Kurier versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder der verspäteten Zustellung / Anlieferung mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Übersetzung an die Post oder den Kurier auf den Kunden über.


(7) Der Versand von Texten und Daten durch elektronische Übertragung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für schadhafte, unvollständige oder verloren gegangene Texte und Daten haftet der Übersetzer nicht.


(8) Sollte der Übersetzer aufgrund einer Übersetzung wegen einer Verletzung des Urheberrechts in Anspruch genommen werden oder sollten Ansprüche Dritter diesbezüglich geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber den Übersetzer in vollem Umfang von der Haftung frei.


7. Berufsgeheimnis


(1) Der Übersetzer verpflichtet sich, zu absoluter Verschwiegenheit in Bezug auf jegliche Informationen und Unterlagen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassen hat. Die Zusammenarbeit mit ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterliegenden Kollegen stellt keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar.


8. Vergütung

(1) Das Übersetzerhonorar (Zzgl. 19% MwSt.) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Die Preise können auf Zeilen- oder Wortbasis sowie als Festpreis vereinbart werden. Eine Standardzeile besteht aus 55 Anschlägen inkl. Leer- und Sonderzeichen.


(3) Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen, wie z. B. Kosten der Übermittlung, Transport- und Versandkosten der Übersetzung, Kosten für Recherchen und Konsultationen.


(4) Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuss verlangen. In begründeten Fällen kann er die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines Honorars abhängig machen.


(5) Für Aufträge, die Nacht-, Feiertags- oder Wochenendarbeit erfordern, ist der Kunde verpflichtet, dies rechtzeitig vor Auftragserteilung anzugeben. In diesen Fällen behält sich der Übersetzer einen Zuschlag vor.


(6) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.


9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht


(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.


(2) Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.


10. Vertragskündigung


(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen.


(2) Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer gegenüber schriftlich erklärt wurde.


(3) Dem Übersetzer steht in diesem Fall Schadensersatz in Höhe der Vergütung für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen, mindestens jedoch 50 % der vereinbarten Vergütung sowie die Erstattung der bis dahin tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu.


11. Anwendbares Recht


(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.


(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.